Holzminden (red). Am Freitag, dem 10. März, führte die Kontrolleinheit Verkehrswege Göttingen des Hauptzollamts Brauschweig eine verdachtsunabhängige Kontrolle im Raum Holzminden durch. Dabei wurde auch ein Tabakwarenladen kontrolliert, bei dem die Zöllner bereits bei der ersten Durchsicht, der in den Auslagen angebotenen Tabakwaren, tabaksteuerrechtliche Verstöße feststellten. Die angebotenen Einweg-E Zigaretten verfügten nicht über die vorgeschriebenen Steuerzeichen.
Insgesamt stellten die Beamten bei der Kontrolle 13,3 Kilogramm unversteuerten Wasserpfeifentabak und Dampfsteine, sowie über 222 Liter Liquid und Basen zum Anmischen von Liquid fest. Bei allen genannten Waren handelt es sich um Tabaksteuergegenstände, die der Tabaksteuer unterliegen. Gegen den Geschäftsführer wurde vor Ort noch ein Steuerstrafverfahren eingeleitet sowie im Nachgang ein Steuerbescheid in Höhe von über 36.000 Euro erstellt.
Außerdem fanden die Zöllner 374 Gramm CBD-haltige Rauchprodukte, bei denen es sich um Blüten und harte Brocken der Cannabis-Pflanze handelte, die zu jeweils 1 Gramm einzeln abgepackt waren. Unverarbeitete Produkte der Cannabis-Pflanze dürfen nur zu wissenschaftlichen Zwecken und bei Nachweis, dass diese nicht zu Rauschzwecken missbraucht werden könnten, an Endkunden abgegeben werden. Die vorgefundenen Waren wurden augenscheinlich zum Rauchen angeboten, sodass ein weiteres Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet wurde.
Des Weiteren wurden 392 Stück nikotinhaltige Pouches zum oralen Gebrauch durch die Beamten sichergestellt. Das Inverkehrbringen solcher Pouches ist erfahrungsgemäß in Deutschland nicht gestattet. Entgegen stehen entweder das Tabakerzeugnisgesetz, welches verbietet, Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in den Verkehr zu bringen oder die sogenannte Novel-Food-Verordnung für neuartige Lebensmittel. Die Novel-Food-Verordnung stuft tabakfreie nikotinhaltige Pouches als solche neuartigen Lebensmittel ein. Gemäß dieser Verordnung müssen alle neuartigen Lebensmittel vor dem Inverkehrbringen zugelassen werden.
Im Anschluss der Sicherstellung der Pouches wird die zuständige Marktüberwachungsbehörde, nach der noch ausstehender Prüfung des Sachverhalts, eine Entscheidung bezüglich des Inverkehrbringens treffen.
Foto: Hauptzollamt Braunschweig