Holzminden (red). Ein Einzelunternehmer aus Holzminden, der als Subunternehmer für einen internationalen Handels- und Logistikdienstleister tätig war, wurde aufgrund von Mindestlohnverstößen zu einer hohen Geldstrafe verurteilt, dies erklärte das Hauptzollamt Braunschweig jetzt.
Zwischen September 2019 und Juni 2021 habe der Unternehmer seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur für die tatsächliche Auslieferungszeit, die durch Handscanner erfasst wurde, entlohnt. Vorbereitungsarbeiten wie Sortier- und Ladezeiten sowie die Bearbeitung von Retouren seien demnach nicht als Arbeitszeit vergütet worden, obwohl dem Arbeitgeber diese Tätigkeiten bekannt gewesen seien.
Dies führte in 152 Fällen zu Verstößen gegen das Mindestlohngesetz, wobei die Lohnunterschreitungen insgesamt rund 57.000 Euro betrugen. Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wurden der unrechtmäßige Gewinn abgeschöpft und Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 197.000 Euro festgesetzt.
Zudem verstieß der Unternehmer nach Angaben des Hauptzollamts gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nach dem Mindestlohngesetz (§ 17 MiLoG), da er die Arbeitszeit nicht korrekt dokumentierte. Statt tatsächlicher Arbeitszeiten seien lediglich die Scannerlisten des Generalunternehmens herangezogen worden. Dafür wurde ein zusätzliches Bußgeld von 10.000 Euro verhängt.
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig und die Zahlung wird durch die eigene Vollstreckungsstelle oder gegebenenfalls durch Erzwingungshaft durchgesetzt. Die Prüfung und Ermittlungen erfolgten durch das Hauptzollamt Bielefeld sowie die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes Braunschweig.
Foto: Hauptzollamt Braunschweig, Andreas Scholz