Holzminden (red). Die Entscheidung, das öffentliche Leben einzuschränken, um der Ausbreitung des Corona-Virus Herr zu werden, bleibt für alle eine große Herausforderung. Wer darf aufmachen? Wo müssen die Arbeiten derzeit ruhen? Fragen wie diese stellen sich nicht nur besorgte Bürgerinnen und Bürger, die einige Geschäfte, trotz der landesweiten Schließungsverfügung, noch geöffnet sehen. Auch Laden- und Restaurantbesitzer selbst sind unsicher, was noch erlaubt ist. Darum hier noch einmal eine kleine Übersicht, was geht und was nicht.
Handel
Einzelhandelsgeschäfte, die für Lebensmittel des täglichen Bedarfs sorgen, dürfen geöffnet bleiben. Dazu zählen Nahrungsmittel, Drogerieartikel oder Zeitungen. Und auch Apotheken stehen mit ihrem Service selbstverständlich weiter zur Verfügung. Wer dringend eine Hose benötigt oder wessen Fernseher kaputt gegangen ist, muss auf entsprechende Neuanschaffungen im Moment leider verzichten. Sich vom Schneider die alte Hose noch einmal nähen zu lassen, ist dagegen noch genauso möglich wie den Fernseher reparieren zu lassen, sofern man entsprechende Betriebe dafür findet. Oder man legt selbst Hand an. Das Material dafür lässt sich immer noch im Baumarkt besorgen, weil auch die von der Schließungsverfügung ausgenommen sind.
Übernachtungs- und Herbergsbetriebe
Von der Aufrechterhaltung ihres laufenden Betriebes sind auch Übernachtungs- und Herbergsbetriebe betroffen. Das auf Basis des niedersächsischen Erlasses verfügte Verbot meint in diesem Fall jede Form touristischen Aufenthaltes. Untersagt ist damit ebenso das Bett in einer privaten Ferienwohnung, die Nutzung eines Wohnmobilstellplatzes oder eben das Drei-Sterne-Hotel. Wer nicht im Landkreis wohnt oder bei Freunden übernachtet, sollte sich sofort auf den Heimweg begeben.
Ausgenommen sind Übernachtungen zum Zweck von Geschäftsreisen.
Restaurants und gastronomische Betriebe
Jeder Betrieb, der bei der unmittelbaren täglichen Nahrungsmittelversorgung unterstützt oder hilft, soll deshalb auch geöffnet bleiben. Dazu zählen dann natürlich auch Restaurants und alle gastronomischen Betriebe, die Speisen und Getränke anbieten. Wesentliche Voraussetzung ist allerdings, dass diese Betriebe einen ausreichenden Abstand zwischen ihren Kunden ermöglichen, also Tische in jeweils zwei Meter Entfernung aufstellen. Und auch die Zeit des Aufenthalts ist eingeschränkt. Tagsüber zwischen sechs und 18 Uhr können Restaurants mit entsprechenden Tischabständen problemlos besucht werden, danach müssen gastronomische Betriebe den Publikumsverkehr einstellen. Beliefert werden dürfen die Kunden aber auch weiterhin. Der Pizzabringdienst oder das Drive-In können also weitermachen und auch die kurzzeitige Abholung von Speisen ist erlaubt.
Handwerk
Grundsätzlich ihre Arbeit ganz normal fortsetzen können alle Handwerksbetriebe. Bäcker, Optiker und Friseure zählen dazu genauso wie Dachdecker, Karosseriebauer oder gar Orgelbauer. Die Liste der Handwerksbetriebe ist lang, wer nicht genau weiß, wie er sich einordnen soll, kann eine Liste mit den entsprechenden Betrieben bei der Kreishandwerkskammer anfordern. Der Landkreis Holzminden hat sie auf seiner Homepage in die Corona-Informationsseite unter dem Menüpunkt „Informationen für Unternehmen“ eingestellt.
Durch diese Regelungen fallen sicherlich einige Betriebe in die Kategorie „Sowohl-als-auch“. Aber mit ein bisschen Überlegung können all diese Unternehmen dazu beitragen, ihren Betrieb an die Erfordernisse der gewollten Pandemieeindämmung anzupassen.