Hannover (red). Am Freitag, 26.06.2020, 10:00 Uhr, Saal 5 H 1 verhandelt das Landgericht Hannover erstmals über eine Klage auf Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen der im Zuge der COVID-19-Pandemie landesweit angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen.
Der Kläger betreibt ein größeres Fischrestaurant am Steinhuder Meer. Er begehrt die Feststellung, dass das Land für die Einnahmeausfälle und Gewinneinbußen während des sogenannten „Lockdowns“ im März und April 2020 schadenersatz- bzw. entschädigungspflichtig ist. Infolge des erzwungenen Stillstandes der Geschäftstätigkeit habe der Kläger schon am 18.03.2020 für seine 17 Mitarbeiter Kurzarbeit anmelden müssen; unverschuldet sei sein Betrieb daraufhin in eine existentielle Notlage geraten.
Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, als Adressat der auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützten „Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus“ sei ihm das Land als Verordnungsgeber zur Entschädigung verpflichtet. Obwohl das IfSG keine ausdrückliche Entschädigungsregelung enthalte, folge die Ausgleichspflicht aus einer entsprechenden Anwendung derjenigen Vorschriften, die Maßnahmen gegen sogenannte „Störer“ (also Ausscheider eines Virus, Besitzer von verseuchten Gegenständen, etc.) ermöglichten. Da vom Restaurant des Klägers keine virusbedingte Gefahr ausgegangen sei, habe das Land eine Ansteckungsgefahr aus generalpräventiven Gründen nur vermuten können. Das hieraus resultierende „Sonderopfer“ des Klägers als Restaurantbetreiber und Anbieter einer personennahen Dienstleistung müsse ausgeglichen werden.
Bei der am 17.04.2020 eingegangenen Entschädigungsklage handelt es sich um die erste dieser Art am Landgericht Hannover. Allenfalls vereinzelt und nur in erster Instanz haben Gerichte bundesweit bisher über die darin aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Obergerichtliche Rechtsprechung gibt es diesbezüglich noch nicht. Az.: 8 O 2/20