Düsseldorf/Höxter (red). Um den Kommunen einen rechtssicheren Rahmen für die Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Regionen mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (sogenannte „Hotspots“) zu geben, hat das Land Nordrhein-Westfalen am Montag (11. Januar 2021) eine Corona-regionalverordnung erlassen. Die neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen durch einen eingeschränkten Bewegungsradius gilt ab dem 12. Januar 2021 in den namentlichen genannten Regionen mit erhöhtem und diffusem Infektionsgeschehen und ist eine Umsetzung der auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 5. Januar 2021 beschlossenen Regelungen. 

„Klar ist: Eine Begrenzung des persönlichen Bewegungsradius auf 15 Kilometer stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Dieser ist nach der Rechtsprechung nur bei nachhaltig hohen Inzidenzen und nur auf Grundlage einer sicheren Datenbasis vertretbar”, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. „Eine schwankungssichere Datenbasis stand aufgrund des Meldeverzugs während der Feiertage bislang aber nicht zur Verfügung. Ab sofort können wir wieder auf Basis einer besser gesicherten Faktenbasis agieren und setzen im Schulterschluss mit den Kommunen den Beschluss der MPK konsequent um“, so Laumann weiter. 

Gemäß der Regionalverordnung dürfen sich Bürgerinnen und Bürger aus den benannten kreisfreien Städten und Kreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von nachhaltig über 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner und diffusem Infektionsgeschehen nur noch innerhalb des Kreis- bzw. kreisfreien Stadtgebietes ohne Einschränkung bewegen. Über die Grenze des eigenen Kreises bzw. der eigenen kreisfreien Stadt hinaus ist der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den eigenen Wohnort (politische Gemeinde) begrenzt. Ziel der räumlichen Beschränkungen ist, das Infektionsgeschehen einzudämmen und nicht in andere Gemeinden zu „exportieren”.

Die gleiche räumliche Bewegungseinschränkung gilt für das Hineinfahren in solche „Hotspots“ von außerhalb: Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im jeweiligen Stadt-/Kreisgebiet liegt, dürfen sich innerhalb der Gebiete mit den hohen Inzidenzzahlen nur bewegen, wenn sie dabei den 15-Kilometer-Radius um den eigenen Heimatort nicht verlassen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales steht mit den betroffenen Kommunen im direkten Austausch und klärt im Vorfeld, ob es sich um ein flächendeckendes oder ein klar eingrenzbares Infektionsgeschehen handelt. Die Regelungen gelten nur für die Kommunen, die nach der Prüfung des Infektionsgeschehens ausdrücklich in der Verordnung aufgeführt sind. Die Regionalverordnung wird dementsprechend regelmäßig angepasst werden. ## Ausnahmen gelten nur für besondere Sachverhalte wie die Fahrt zur Arbeit, enge Familienbesuche, Aufsuchen von Pflege- und Gesundheitsreinrichtungen etc. Weiterhin zulässig in den betroffenen Kommunen sind:

  • Reisen, die der Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher oder vergleichbarer Besorgungen dienen,
  • der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweise Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch,
  • der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
  • Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,
  • die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen, die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen
  • Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen

Hierbei ist immer zu beachten, dass nur solche Tätigkeiten einen Ausnahmetatbestand darstellen, die selbst auch nach der Coronaschutzverordnung zulässig sind. Verstöße gegen die Coronaregionalverordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.

Die Coronaregionalverordnung finden Sie hier.