Niedersachsen (r). Das Land Niedersachsen setzt die beschlossenen Lockerungen der Corona-Maßnahmen mit einem Dreischritt-System im Rahmen der Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 um. Ab heute, Freitag, den 4. März 2022, erfolgt nun der zweite Lockerungsschritt. Dieser soll weitere Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens zurücknehmen. Ab dem 20. März sollen dann alle coronabedingten Einschränkungen mit Ausnahme der Masken abgeschafft werden. Eine Neuanpassung bleibt jedoch bei einer sich deutlich verschärfenden Pandemielage jederzeit möglich.
Hier die Regelungen ab dem 4. März in einigen zentralen Bereichen kompakt zusammengefasst:
Es bleibt dabei, dass es keine Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich bei vollständig geimpften beziehungsweise genesenen Personen mehr gibt. Strenge Kontaktbeschränkungen bleiben zunächst jedoch bei Personen bestehen, die weder durch Impfungen oder Genesung grundimmunisiert sind. Hier gilt die Regel ein Haushalt plus zwei Personen eines weiteren Haushalts.
Bei Veranstaltungen, bei denen mehr als 50 Personen und weniger als 2000 Personen teilnehmen, gilt für den Innen- und Außenbereich nun statt der 2G-Regel die 3G Regel. Eine FFP2-Maskenpflicht bleibt für drinnen bestehen, außer im Sitzen. Eine Abstandspflicht besteht nun nicht mehr. Diese modifizierten Zugangsregelungen gelten nicht nur für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, sondern auch für Theater, Kinos sowie andere Kultureinrichtungen etc. ### Bei Körpernahen Dienstleistungen, also beispielsweise bei Friseuren oder in Kosmetikstudios, gibt es weiterhin keine Zugangsbeschränkungen mehr. In Innenbereichen muss weiterhin von den Dienstleistenden sowie von Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske getragen werden.
Im Bereich der Gastronomie gilt drinnen statt der 2G nun die 3G-Regel. Eine FFP2-Maskenfpflicht bleibt für drinnen bestehen, außer im Sitzen.
Tanzveranstaltungen und Diskothekenbetrieb sind wieder möglich, sofern drinnen und draußen die 2Gplus-Regelung eingehalten wird. Drinnen und draußen besteht zudem eine FFP2-Maskenpflicht bis zum Sitzplatz, daher auch beim Tanzen.
Im Einzelhandel gilt weiterhin grundsätzlich die Pflicht, in Innenräumen eine FFP2-Maske zu tragen.
Für die Nutzung von Sportanlagen gilt nicht mehr die 3G-Regelung, es gibt ab sofort keine Zugangsbeschränkung mehr. In Innenräumen muss jedoch weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden, außer, es wird aktiv Sport betrieben.
Im Schulbereich gilt für Schülerinnen und Schüler, dass sie sich statt täglich nur noch drei Mal die Woche testen müssen. Von der Testpflicht komplett befreit sind Schülerinnen und Schüler mit Booster-Impfung.
Für den Öffentlichen Personennahverkehr gilt unverändert die 3G-Regelung festgelegt durch Bundesrecht, sowie eine FFP2-Maskenpflicht.
Trotz der nun angestrebten Öffnungsschritte sind die Menschen weiterhin aufgefordert, im Rahmen des Infektionsschutzes umsichtig zu handeln. Dazu gehört das Tragen von FFP2-Masken, die schnelle und konsequente Selbstisolation bei entsprechenden Symptomen sowie anlasslose und anlassbezogene Testungen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine dreifache Impfung noch immer als effektivstes Mittel gilt, um das Ende der Pandemie schrittweise zu erreichen.