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Montag, 25. November 2024 Mediadaten
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Holzminden (red). Durch die anhaltende Trockenheit steigt die Brandgefahr im Landkreis Holzminden und darüber hinaus insbesondere auf Wald, Wiesen- und Feldflächen erheblich an. Auch verdorrte und ausgetrocknete Grünanlagen sind betroffen. „Durch offenes Feuer und Abbrand von pyrotechnischen Gegenständen können zurzeit sehr schnell Brände entstehen, die sich schnell zu um sich greifenden Flächenbränden ausbreiten können“, erklärt der Landkreis Holzminden in seiner Mitteilung.

„Aus diesem Grund wird das Entzünden und Betreiben von Grillfeuer und sonstigen offenen Feuern im Wald, auf öffentlichen Flächen sowie auf Landwirtschafts- und Gartengrundstücken im Außenbereich (Wald- und Flurgemarkungen außerhalb der Siedlungsflächen, geschlossener Kleingartenanlagen der Kernstadt und den Vororten) wird hiermit aus Gründen des Brandschutzes untersagt“, heißt es vonseiten des Landkreises Holzminden weiter.

Der Landkreis bezieht sich in dieser Allgemeinverfügung auf §§ 1; 4; 5 und 11 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG), in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 17.12.2019 (Nds. GVBl. S. 428).

Dies gilt demnach auch für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle. Darin enthalten ist ebenso das Verbot, brennende Streichhölzer oder Raucherwaren (Zigaretten, etc.) wegzuwerfen (Abbrennverbot).

Öffentliche oder öffentlich zugängliche Flächen sind insbesondere Wald- und Feldflächen, sowie Grünanlagen jeglicher Art.

Das Grillen in Gärten oder auf landwirtschaftlichen Grundstücken im Außenbereich sowie auf ausgewiesenen Grillplätzen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Grillstellen (wie z.B. betonierten Feuerstellen) oder durch Benutzung eines Gasgrills und unter Vorkehrungen der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (z.B. Bereitstellung von Feuerlöscher/Löschwasser) sowie unter Aufsicht einer geeigneten Person erlaubt.

Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht verschossen oder gezündet werden. Ausgenommen sind genehmigte gewerbliche Feuerwerke. Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst das gesamte Gebiet des Landkreises Holzminden.

Diese Allgemeinverfügung ist ab sofort gültig. Ihre Gültigkeit endet am 31. August 2022, soweit sie nicht verlängert oder aufgehoben wird.

Die Allgemeinverfügung kann an einzelne Personen oder an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis gerichtet werden. Die Anordnung erfolgt durch Allgemeinverfügung, da es sich um einen bestimmten Personenkreis handelt, nämlich diejenigen Personen, die auf Grillplätzen, Wiesen, Grünanlagen und ähnlichen Flächen dem gerade in der aktuellen Jahreszeit sehr beliebten Grillen nachgehen bzw. bei Feiern und Festen Feuerwerke oder ähnliches entzünden möchten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern auf privaten Eigentumsflächen im Innerortsbereich sowie in geschlossenen Kleingartenanlagen nicht verboten und von der Anordnung auch nicht erfasst ist. Es sind aber auch auf privaten Flächen stets geeignete Maßnahmen zu treffen, damit sich ein Feuer nicht unkontrolliert entwickeln kann. Das umfasst insbesondere, dass das Feuer und die Glut ständig durch eine geeignete Person beaufsichtigt werden, geeignete Löschmittel in ausreichender Menge bereitstehen und das Grillfeuer vollständig abgelöscht wird, sodass eine Selbstentzündung ausgeschlossen ist.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an dem notwendigen Brandschutz ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung der Persönlichkeit, nämlich dem Anzünden und/oder Betrieb eines offenen Feuers abzuwägen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dann stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. Nachteile, die zu einem Überwiegen des Allgemeininteresses führen, sind bei prognostischer Betrachtung unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen Erkenntnisse, speziell Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften im Bereich des Landkreises Holzminden.

Die Feuerwehren im Gebiet des Landkreises Holzminden mussten in den vergangenen Tagen vermehrt Vegetationsbrände bekämpfen, welche sich insbesondere auf brandschutzrechtliche Verstöße zurückführen ließen. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Einsatzgestellung für die Regionsübergreifenden Waldbrände im gesamten Bundesgebiet und der damit einhergehenden personellen Belastung der Feuerwehren im Kreisgebiet besteht unter Betrachtung der anhaltenden Trockenheit die Gefahr, dass Vegetationsbrände nicht mehr rechtzeitig zu bewältigen sind und sich daraus auch im Kreisgebiet überregionale Flächenbrände entwickeln können. Es ist daher nicht vertretbar, offenes Feuer außerhalb von Ortslagen zuzulassen und die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung abzuwarten.

Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gebietet den sofortigen Vollzug. Dieser ist dringend erforderlich, da andernfalls erkennbare besondere Brandgefahren, bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht wirksam beseitigt werden können. Begründung der Zwangsmittelandrohung: Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder, wie in diesem Fall, auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung einer möglichen Anfechtung entfällt hier durch die angeordnete sofortige Vollziehung. Als Zwangsmittel wird das Ablöschen des Feuers in Form der Ersatzvornahme angedroht, da nur hierdurch der erhöhten Brandgefahr begegnet werden kann, soweit der Verursacher dies nicht selbst vornimmt.

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