Bevern (red). Der Frühling lädt mit Sonnenschein und höheren Temperaturen dazu ein, den Garten sowie die Natur wieder zu genießen. Damit dabei keine Probleme entstehen und ein harmonisches Miteinander möglich ist, ist das Einhalten einiger ortsrechtlicher Regeln notwendig.
Verhalten im Freien
In der Samtgemeinde Bevern ist es auf öffentlichen Straßen und Anlagen verboten zu grillen. Hierfür gibt es Grillplätze in den einzelnen Ortschaften. Feuer z.B. Lagerfeuer in einer Feuerschale oder einem Feuerkorb, die größer als 60 cm breit und hoch sind, müssen mindestens drei Werktage vorher bei der Samtgemeinde Bevern angezeigt werden. Jedes Feuer im Freien ist ständig unter Kontrolle zu halten und bis zum Erlöschen der Glut zu überwachen. Trinkgelage sind auf öffentlichen Plätzen nicht gestattet. Gerade auf Spielplätzen ist dieses Verbot besonders zu beachten. Das Zurücklassen von Glasbehältern, Metallteilen oder Dosen auf Spielplätzen ist verboten, da eine hohe Verletzungsgefahr für die spielenden Kinder besteht. Bitte beachten Sie die Beschilderung der Spielplätze.
In der Samtgemeinde Bevern gibt es zudem Regelungen zum Thema Lärm. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr herrscht Nachtruhe und in der Zeit von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr Mittagsruhe. In dieser Zeit sind Lärmbelästigung z.B. durch laute Musik zu unterlassen. Arbeiten mit Gartengeräten wie Rasenmähern, Laubbläsern und ähnlichen lauten Geräten sind nur werktags bis 19:00 Uhr gestattet. Auch bei solchen Arbeiten ist die Mittagsruhe zu beachten.
Informationen für Grundstückseigentümer
Ein wichtiges Thema ist auch das Abladen und Lagern von Baustoffen. Dabei ist zu beachten, dass Gossen und Schachtabdeckungen der Leitungen für z.B. Wasser, Gas, Strom sowie Hydranten freigehalten werden müssen. Nach dem Abladen müssen die Baustoffe am selben Tag verarbeitet oder für die Lagerung auf private Flächen abgestellt werden. Sollten Sie länger auf öffentlichen Flächen gelagert werden, ist eine Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Holzminden notwendig.
Bei der Pflege der Grundstücke sollte stets darauf geachtet werden, dass Bäume, Sträucher und Hecken so beschnitten werden, dass Verkehrszeichen, Straßennamensschilder, Wegweiser und sonstige Kennzeichen sowie Hydranten oder Straßenbeleuchtungseinrichtungen nicht bedeckt sind. Im Rahmen der Pflege der Grundstücke sind alle Eigentümer zudem verpflichtet, angrenzende öffentliche Straßen, Wege und Plätze von Schmutz, Laub, Papier, Unrat zu reinigen sowie im Winter von Schnee und Eis zu befreien. Dazu zählen unter anderem die Fahrbahn, die Gehwege, Radwege, Gossen und Parkspuren. Ausgenommen von der Reinigungspflicht der Fahrbahn und Gossen sind die Bundes- und Landesstraßen sowie die als Durchfahrtsstraßen dienenden Kreisstraßen. Chemikalien dürfen für die Beseitigung von Aufwuchs bzw. Unkraut nicht verwendet werden. Das Waschen von Fahrzeugen auf Grundstücken ist nur gestattet, wenn durch das Waschwasser kein Reinigungsmittel, Öl oder Benzin dem Schmutzwasser- oder Regenwasserkanal zugeführt wird und es nicht im Erdreich versickert. Dies kann durch einen Ölabscheider oder fachgerechte Aufnahme und Entsorgung gewährleistet werden.
Tierhaltung
Halter von Haustieren und anderen Tieren sind verpflichtet zu verhindern, dass diese unbeaufsichtigt umherlaufen, Personen oder andere Tiere gefährden, öffentliche Anlagen und Straßen beschädigt oder durch Kot verunreinigt werden. Verunreinigungen sind unverzüglich vom Halter zu entfernen und zu entsorgen. Hundekotbeutel gehören in die Mülleimer – nicht in die Regenwassereinläufe oder Sinkkästen. Hunde sind in öffentlichen Anlagen anzuleinen. Es ist sicherzustellen, dass die den Hund führende Person auch körperlich in der Lage dazu ist. Katzen darf der Zugang ins Freie nur gewährt werden, wenn sie vom Halter kastriert und mittels Tätowierung oder Microchip gekennzeichnet wurden. Wer frei laufende Katzen regelmäßig füttert, wird zum Halter dieser Katze. Alle Informationen finden Sie auf der Homepage der Samtgemeinde Bevern im Bereich Ortsrecht unter „Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit“, „Verordnung Straßenreinigung“ und „Straßenreinigungssatzung“.