Holzminden (red). Beim Thema Videobeweis im Fußball scheiden sich die Geister. Das Äquivalent im Straßenverkehr heißt „Dashcam“. Besonders in Russland, dem Gastgeber der diesjährigen WM, sind die kleinen Kameras für das Armaturenbrett oder die Windschutzscheibe weit verbreitet. Auch in Deutschland erfreuen sie sich immer größerer Beliebtheit. Ihre Verwendung ist dabei ausschließlich für private Zwecke gestattet. Nicht erlaubt ist es, Personen und Autokennzeichen zu filmen und etwa im Internet ohne Zustimmung der Gefilmten zu veröffentlichen. „Damit verstößt man gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, erklärt Andreas Röll, Leiter der TÜV-STATION Holzminden. Seit neuestem ist die Verwendbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel bei einem Unfall gestattet. Das geht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai hervor. „Allerdings ist es aufgrund des Datenschutzgesetzes weiterhin unzulässig, mit der Dashcam ohne bestimmten Anlass permanent Aufnahmen zu machen“, so Röll. Eine technische Lösung kann darin liegen, die Kamera so einzustellen, dass sie die Aufzeichnungen in regelmäßigen, kurzen Abständen automatisch überschreibt und nur bei einer Kollision eine langfristige Speicherung aktiviert wird.
Foto: TÜV NORD