Landkreis Holzminden (red). Das Masernschutzgesetz tritt am 01.03.2020 in Kraft. Hiernach müssen nun alle Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden und mindestens ein Jahr alt sind, einen vollständigen Impfschutz gegen Masern nachweisen, wenn sie in einer der folgenden Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder tätig sind:
Hierzu gehören u.a. Kindertageseinrichtungen und Horte, Familienzentren, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Kinderheime oder Einrichtungen, in den überwiegend Minderjährige betreut werden sowie Mitarbeitende im Gesundheitswesen wie z. B. in Krankenhäusern, Arztpraxen oder ambulanten Pflegediensten.
Als geschützt gilt, wer die Erkrankung bereits durchgemacht hat, oder über einen vollständigen Impfschutz verfügt. Hierzu sind ab dem ersten Lebensjahr eine und ab dem zweiten Lebensjahr zwei Impfungen erforderlich.
Der Nachweis über einen vollständig durchgeführten Impfschutz bzw. einen ausreichenden Masernschutz muss von der Leitung der entsprechenden Einrichtung erfasst werden. Als Nachweis gilt die Vorlage des Impfausweises oder eines ärztlichen Zeugnisses über die entsprechenden dokumentierten Impfungen oder die Bescheinigung einer anderen staatlichen Stelle. Bei durchgemachter Masernerkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung über einen ausreichenden Masernschutztiter vorzulegen.
Ist eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, muss hierfür ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
Das heißt, alle Personen, die ab dem 1. März 2020 neu in einer Einrichtung betreut oder tätig werden, müssen den Nachweis vor Beginn der Betreuung oder Tätigkeit erbringen. Alle Personen, die bereits am 01. März 2020 in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
Wer keinen Nachweis zu den entsprechen Zeitvorgaben vorlegt, darf in den betroffenen Einrichtungen weder betreut werden noch arbeiten. Im Einzelfall kann ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot ausgesprochen werden, sofern eine Vorlage der notwendigen Dokumente nach einer gewissen Aufforderungsfrist nicht erfolgt ist. Ausgenommen vom Betretungsverbot sind Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen.
Eine Meldung personenbezogener Angaben der Einrichtungsleitung an das örtliche Gesundheitsamt muss erfolgen, wenn der kontrollierenden Einrichtung kein ausreichender Nachweis vorgelegt werden kann. Das Gesundheitsamt kann daraufhin die nachweispflichtige Person zur Beratung einladen und im Einzelfall entscheiden, ob ggf. Geldbußen bis zu 2500 EUR drohen.
Weitergehende Antworten auf Fragen zum Masernschutzgesetz finden sie auf der Seite: www.masernschutz.de.
Bei Fragen oder Unklarheiten zu Ihrem Impfstatus / Impfausweis wenden Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt/Ärztin.