Holzminden (lbr). Sowohl die Feldwegeinteressentschaft, die Jagdgenossenschaft Holzminden und darauf auch der Tierschutzverein Holzminden-Höxter bezogen Stellung in unserer Onlinezeitung und erklärten ihre Ansichten im Streit um das geplante Tierheim am Allernbusch in Holzminden. Seit rund zwei Jahren besteht die Diskussion um das Wegerecht, welches dem Tierschutzverein noch fehlt, damit die Bauarbeiten losgehen dürfen.
Nun haben sich auch die Stadt Holzminden und der Landkreis zum Streit um den Standort am Allernbusch geäußert. „Es ist sehr schade. Wir hätten uns für beide Parteien eine einvernehmliche Lösung gewünscht“, erklärt Pressesprecher des Kreises, Peter Drews. Der Landkreis sei nicht die zuständige Behörde und könne daher auch nicht mehr zum Thema sagen. Im Vorfeld trat Landrat Michael Schünemann als Moderator in einem Gespräch im September auf. Die Stadt Holzminden möchte ebenfalls vorausschicken, dass auch sie sich einen anderen Verfahrensablauf gewünscht hätte. „Durch die Bindung an Gesetze und Normen ist es jedoch nicht immer möglich, nur positive Entscheidungen zu treffen. Grundlage jedes Verwaltungshandelns ist die gewissenhafte Prüfpflicht, die sich aus den Vorschriften des öffentlichen Baurechts ergibt“, so Stadtbaudirektor Jens Martin-Wolff in Absprache mit Holzmindens Bürgermeister Jürgen Daul.
Wolff berichtet vom Verlauf aus Sicht der Stadt Holzminden. „Wie Ihnen sicher durch Ihren Kontakt zum Tierschutzverein bereits bekannt ist, hat dieser beim Bauamt der Stadt Holzminden zunächst einen Antrag auf Bauvorbescheid gestellt. Ein Bauvorbescheid, der auch Bauvoranfrage genannt wird, soll einzelne Fragen eines eventuellen späteren Genehmigungsverfahrens vorab klären und dem potenziellen Bauherren somit eine Perspektive geben, inwieweit sein Vorhaben realistisch ist bzw. auf welche Problembereiche er sich einstellen muss. Oftmals wird das Instrument der Bauvoranfrage bereits vor dem Kauf eines Baugrundstücks genutzt, um Themenbereiche abzufragen, die bekannt dafür sind, kritisch zu sein. So war es auch in diesem Fall. Im Bauvorbescheid vom 18. Dezember 2018 wurde ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Erschließung als Voraussetzung für eine Nutzung im Außenbereich hingewiesen. Zwar hatte der Antragssteller diesen Themenbereich nicht speziell abgefragt, dennoch wurden in den Bescheid an mehreren Stellen folgende eindeutige Hinweise aufgenommen: ‚Die verkehrliche Erschließung ist zu sichern. Dazu ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Erschließungsmöglichkeit entweder durch eine direkte Verbindung zur Kreisstraße 57 oder eine Baulastregelung über den westlich des Grundstücks verlaufenden Wirtschaftsweg nachzuweisen’“, erklärt der Stadtbaudirektor.
Gegen den Bauvorbescheid wurde anschließend vonseiten der Feldwegeinteressentschaft Widerspruch eingelegt. Bereits im Laufe des Verfahrens der Bauvoranfrage habe diese Bedenken gegen das Vorhaben angemeldet. „Um für den Antragssteller schnellere Rechtssicherheit herbeizuführen, wurde der Bauvorbescheid dieser Partei ebenfalls zugestellt, wodurch sich deren Frist Rechtsmittel einzulegen, deutlich verkürzt hat. In dem Widerspruchsverfahren zeichnete sich ab, dass der Widerspruch zulässig, aber unbegründet war, sodass letztendlich ein Widerspruchsbescheid in Form einer Zurückweisung des Widerspruchs die Konsequenz war“, so Wolff und ergänzt: „Da es sich bei einer Zurückweisung um einen für den Widerspruchsführer belastenden Bescheid handelt, ist es Usus den Widerspruchsführer über die Folgen, insbesondere Kostenfolgen, aufzuklären und ihm ausreichend Gelegenheit zu geben ergänzend vorzutragen bzw. das Verfahren zu beenden. Ein Nachteil für den ursprünglichen Antragssteller bzw. Bauherrn ergab sich dadurch nicht.“
Dass die Feldwegeinteressentschaft nunmehr Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Stadt Holzminden eingelegt habe, sei ihr gutes Recht. Wie das Verwaltungsgericht zum Sachverhalt steht, vermag die Stadt Holzminden derzeit nicht zu beurteilen.
Auf Nachfrage unserer Redaktion bestätigte die Stadt Holzminden, dass das derzeitige Tierheim am Ziegeleiweg am Rande des Überschwemmungsgebietes der Weser liegt. „An- bzw. Umbauten sind demnach nur bedingt zulässig. Was einer baulichen Erweiterung vielmehr entgegensteht, sind die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 40a, der den Bereich als Fläche für Versorgungsanlagen, für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser und festen Abfallstoffen sowie für Ablagerungen festsetzt. Insofern reduziert sich die Zulässigkeit des Tierheims auf den garantierten Bestandsschutz“, so Wolff abschließend.
Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes liegt noch nicht vor.