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Freitag, 29. November 2024 Mediadaten
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Holzminden (red). Damit das Silvesterfeuerwerk ein farbenfrohes und sicheres Event zum Jahreswechsel wird, weist das Ordnungsamt der Stadt Holzminden für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörper auf die nachfolgenden Regelungen des Sprengstoffrechts hin: Zwar ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern bereits in der Zeit vom 28. bis zum 31. Dezember erlaubt, abgebrannt werden dürfen sie jedoch nur am 31. Dezember und am 1. Januar.

Um zu vermeiden, dass es beim Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände zu Unfällen kommt, sind Feuerwerkskörper ohne Zulassung tabu. Sie bergen das Risiko von schwersten Verletzungen. Es wird dringend geraten, nur solche Feuerwerkskörper zu kaufen, die mit einem CE-Zeichen versehen sind. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollten die Gebrauchsanweisung der Feuerwerkskörper unbedingt beachten und vor allem keine „Experimente“ oder Mutproben eingehen.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gehören nicht in die Hände von Kindern, sondern dürfen ausschließlich an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Das Feuerwerk der Kategorie 1 darf nur an Personen ab 12 Jahre verkauft werden. Beim Gebrauch von sogenannten Mehrschussbatterien muss darauf geachtet werden, dass sie standsicher aufgestellt sind. Einmal angezündet, lassen sie sich nicht mehr stoppen. Besonders gefährlich ist das Aufsammeln nicht explodierter Böller. Hier sind die Zündschnüre meist komplett abgebrannt, sodass ein weiterer Zündversuch meist zur sofortigen Explosion führt.

Wegen der vorhandenen Bebauung mit Fachwerkhäusern besteht im Bereich der Altstadt unmittelbare Brandgefahr. Nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen Silvesterknaller im Bereich von Gebäuden und Anlagen, die besonders brandgefährdet sind, nicht abgebrannt werden. Aus diesem Grund ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern dort vollständig untersagt.

In jedem Fall gilt auch in der Silvesternacht das Gebot der Rücksichtnahme auf Personen, die durch Böller erheblich beeinträchtigt werden können, so dass die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zur Minderung der Lärmbelästigung insbesondere im Bereich von Kirchen und Krankenhäusern sowie Kinder- und Altenheimen selbstverständlich sein sollte.

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