Landkreis Holzminden (red). Wenn es um den Gewässerschutz geht, kann jeder mit der Beachtung simpler Regeln etwas tun. Mit Starkregen oder Dürre müssen wir in Zukunft wohl leben, aber um deren Folgen etwas beherrschbarer zu machen, sind viele Hände gefordert. Der für den Gewässerschutz zuständige Bereich Umwelt und Naturschutz des Landkreises Holzminden macht in diesem Zusammenhang auf zwei Sachverhalte aufmerksam, die sowohl klimaschutztechnisch als auch ökologisch sehr wichtig sind.
Gartenabfälle nicht an Gewässern ablagern
Im Moment ist immer häufiger festzustellen, dass Gartenabfälle in unmittelbarer Nähe von Gewässern gelagert werden. Bei Starkregen und Hochwasser kommt den oberirdischen Gewässern eine wichtige Bedeutung als Abfluss- und Rückhalteraum zu. Daher ist es wichtig, die Gewässer nicht mit Gartenabfällen wie Laub, Grün- und Strauchschnitt, Äste und Wurzeln von Sträuchern oder kleineren Bäumen sowie Rasenschnitt zu belasten. Gerade an kleinen Gewässern können Durchlässe durch angeschwemmte Gartenabfälle verstopfen. Das Wasser kann dann nicht mehr richtig abfließen. Darüber hinaus kann ein Gewässer durch das Verrotten der Gartenabfälle im Wasser kippen, was neben einer erheblichen Geruchsbelästigung einen schweren ökologischen Schaden verursacht. Gartenabfälle sollten daher nicht in der Nähe oberirdischer Gewässer abgelagert werden. Es ist außerdem eine Ordnungswidrigkeit nach dem Wasserhaushaltsgesetz und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wasserentnahmen aus Gewässern zur Gartenbewässerung
Wie in jedem Sommer weist die Wasserbehörde noch einmal darauf hin, dass es für die Entnahme aus Bächen, Flüssen oder Teichen Regeln gibt. Das Schöpfen mit Handgefäßen (z.B. Gießkanne, Eimer) zur Gartenbewässerung ist genehmigungsfrei, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen. Eine Wasserentnahme durch Abpumpen oder Aufstauen jedoch ist nur zulässig, wenn vorher eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde erteilt wurde. Auch eine unerlaubte Wasserentnahme ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem Wasserhaushaltsgesetz und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Bei Rückfragen steht die untere Wasserbehörde unter der Telefonnummer: 05531/ 707-715 und E-Mail: