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Dienstag, 26. November 2024 Mediadaten
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Kreis Holzminden (r). Mehr verdienen und gleichzeitig weniger arbeiten: Im Landkreis Holzminden haben 3.350 Menschen einen Minijob. Davon arbeiten allein rund 270 in der Gastronomie – die meisten verdienen dabei lediglich den gesetzlichen Mindestlohn. Ab diesem Jahr müssen sie für ihren 450-Euro-Job allerdings weniger arbeiten: höchstens 10,5 Stunden pro Woche – eine Viertelstunde weniger als bislang. Darauf hat die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten hingewiesen.

Als Grund nennt die NGG die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Der ist zum Jahreswechsel auf 9,82 Euro pro Stunde gestiegen. Das wiederum bedeutet bei einem fixen „Mini-Monatslohn“ von 450 Euro dann automatisch auch weniger Arbeitszeit. „Die 9,82 Euro sind allerdings auch das absolute Lohn-Limit nach unten. Weniger darf kein Chef bezahlen – egal, in welcher Branche und für welchen Job“, sagt NGG-Geschäftsführerin Lena Melcher.

Sie rechnet schon bald mit weiteren Änderungen für Minijobber: „Die Ampel-Koalition in Berlin will den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro anheben. Das sollte lieber früher als später passieren. Denn davon würden viele Beschäftigte im Kreis Holzminden profitieren – und längst nicht nur Minijobber.“ Darüber hinaus soll die Verdienstgrenze nach Plänen der Bundesregierung ebenfalls steigen – auf 520 Euro pro Monat. „Wer dann als Minijobber den Mindestlohn bekommt, muss nur noch 10 Stunden pro Woche arbeiten“, sagt die Geschäftsführerin der NGG-Region Hannover.

Dennoch sieht die Gewerkschaft die neuen 520-Euro-Jobs kritisch: Geringfügig Beschäftigte könnten dann zwar monatlich bis zu 70 Euro mehr verdienen als heute. „Die Gefahr ist aber, dass Minijobs damit noch mehr reguläre Arbeitsplätze verdrängen. Und sie drohen auch zur Teilzeit-Falle zu werden: Beschäftigte geben sich notgedrungen schneller mit 520 Euro pro Monat zufrieden, obwohl sie eigentlich gern ein paar Stunden länger arbeiten und ein paar Euro mehr verdienen würden“, warnt Lena Melcher.

Sie kritisiert, dass die Ampel-Koalition Minijobs „nicht vom ersten Euro an sozialversicherungspflichtig“ gemacht habe. „Minijobs bieten keine Kranken-, keine Arbeitslosen- und keine Pflegeversicherung. Und in der Regel auch keine Einzahlung in die Rentenkasse. Zudem haben Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Deswegen hat die Corona-Pandemie viele Beschäftigte im Gastgewerbe enorm hart getroffen. Bei regulären Arbeitsverhältnissen und sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjobs sieht das anders aus: Sie bieten Zugang zum staatlich organisierten ‚soziales Netz‘ und haben daher viele Vorteile“, so Melcher.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt übrigens nicht für Auszubildende. Trotzdem gibt es, so die Gewerkschaft, eine Art „Mindest-Ausbildungsvergütung“. Auch die steige ab Januar. Dann müsse jeder Azubi mindestens 585 Euro im ersten Ausbildungsjahr verdienen, 690 Euro im zweiten und 790 Euro im dritten Jahr. „Grundsätzlich gilt aber: Tarifverträge bieten die besseren Löhne. Das trifft auch für tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütungen zu. Beschäftigte sind also gut beraten, wenn sie sich bei einem Jobwechsel Betriebe suchen, die nach Tarif bezahlen“, so Lena Melcher.

Foto: NGG

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