Hannover (red). Die Niedersächsische Landesregierung hat am heutigen Dienstag die fünfte Fortschreibung des Finanzierungsplans zum COVID-19-Sondervermögen beschlossen. Gegenüber der letzten Fortschreibung im Mai 2023 werden 254 Millionen Euro nicht mehr für Zwecke des Sondervermögens benötigt und darum zur vorzeitigen Tilgung von Krediten verwendet. Damit sind im Ergebnis keine Mittel mehr im Sondervermögen enthalten, die durch Notlagenkredite finanziert worden sind.
„Es ist erfreulich, dass letztendlich weniger Mittel zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie eingesetzt werden mussten, als zunächst befürchtet. Jeder Euro von den Notlagenkrediten, die wir vorzeitig tilgen können, verschafft uns Freiräume für die Zukunft. Denn ab diesem Jahr beginnen wir mit der planmäßigen Tilgung dieser Kredite in einem Zeitraum von 25 Jahren“, sagt der Niedersächsische Finanzminister Gerald Heere.
2020 waren 7,361 Milliarden Euro Notlagenkredite zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie durch das Land Niedersachsen zur Verfügung gestellt worden. Diese Mittel wurden in den Jahren 2020 bis 2022 entweder für Maßnahmen der Coronakrisenbekämpfung ausgegeben oder konnten bereits vorzeitig getilgt werden.
Für Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheitsvorsorge und zur Stärkung des Gesundheitswesens, für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen stehen im COVID-19-Sondervermögen noch rund
1,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Diese setzen sich aus eigenen Mitteln und Erstattungen des Bundes zusammen, sind also nicht durch Notlagenkredite finanziert.
Das COVID-19-Sondervermögensgesetz lässt bisher Leistungen zur Gewährleistung der Gesundheitsvorsorge und zur Stärkung des Gesundheitswesens sowie für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz nur bis zum 31. Dezember 2023 zu.
Es stehen aber noch solche Leistungen und weitere Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aus. Deshalb hat die Landesregierung heute beschlossen, einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes in den Landtag einzubringen. Damit soll ermöglicht werden, dass alle noch notwendigen Ausgaben hierfür aus Mitteln des Sondervermögens bis zu dessen Auflösung geleistet werden dürfen.