Holzminden (red). Die Coronaviren bleiben ein Thema, daneben spielt der Infektionsschutz auch für andere gefährliche Ansteckungskrankheiten eine wichtige Rolle. Zum Beispiel die Masern. Sie sind von der Weltgesundheitsorganisation WHO seit 2019 wieder zu einer Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. In Deutschland ist Anfang März 2020 ein entsprechendes Schutzgesetz in Kraft getreten, dass zumindest Personen, die in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen tätig oder untergebracht sind, nur in Ausnahmefällen nicht geimpft sein sollten. Bis zum 31.07.2022 mussten in diesen Einrichtungen grundsätzlich alle Betroffenen entweder einen Impfnachweis (Masernimpfung), einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund medizinischer Gründe nicht gegen Masern geimpft werden können, vorlegen. Seit drei Wochen sind nun alle Einrichtungsleitungen verpflichtet, alle Personen ohne Nachweis beim Gesundheitsamt zu melden.
Zu den betroffenen Gemeinschaftseinrichtungen zählen unter anderem Kindertagesstätten und -pflege, Schulen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen, Rettungsdienste oder Flüchtlingsunterkünfte. Das Gesundheitsamt macht darauf aufmerksam, dass die entsprechenden Meldungen der Einrichtungsleitungen ausschließlich über das Meldeportal „mebi-niedersachsen.de“ vorgenommen werden sollen. Eine direkte Meldung an das Gesundheitsamt per E-Mail oder auf dem Postweg ist nicht möglich und kann vom Gesundheitsamt nicht bearbeitet werden.
Was aber bedeutet es überhaupt, einen ausreichenden Impfschutz zu haben? Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung oder ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurde/n.
Kinder im ersten Lebensjahr und Menschen, die vor dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, müssen keinen solchen Nachweis vorlegen. Bei Letzteren gehen Gesundheitsamt und Robert-Koch-Institut davon aus, dass sie die Masern aufgrund der hohen Ansteckungsgefährdung und des seinerzeit noch fehlenden Impfstoffs schon gehabt haben.
Das Gesundheitsamt wird im nächsten Schritt die gemeldeten Personen anschreiben, um seinerseits die Nachweise anzufordern. Dabei macht das Amt auch ein Impfberatungsangebot. Sollten die erforderlichen Nachweise weiterhin nicht vorgelegt werden, folgt ein Bußgeldverfahren und bei Bedarf auch die Anordnung weiterer Maßnahmen. Die gemeldeten Personen können bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens weiterhin in der jeweiligen Einrichtung tätig sein bzw. betreut oder untergebracht werden.