Hameln (red). Arbeitgeber aufgepasst: Ende Juni läuft eine wichtige Frist ab, die Unternehmen bei der Beantragung (Erstattung) von Kurzarbeitergeld beachten müssen. Und zwar besteht bis zum 30.6. letztmalig die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen.
Grund: Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte (genehmigte) und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen. Im Juni läuft damit die Frist für März aus, dem Monat, in dem die Pandemie die deutsche Wirtschaft erstmals hart getroffen hat. Ende Juli müssen Anträge für April eingegangen sein, im August für Mai usw.
Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist! Anträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Es darf dann keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes mehr erfolgen.
Rund 90 Prozent der Unternehmen und Steuerbüros haben erstmalig mit dem Verfahren zu tun und daher wenig Erfahrung. Wichtig: Unternehmen rechnen mit der Agentur für Arbeit ab, nachdem sie das Geld an ihre Beschäftigten ausgezahlt haben. Die bei der Agentur eingereichten Unterlagen weisen das Kurzarbeitergeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge aus.
Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Erstattungsanträge für das Kurzarbeitergeld an die zuständige Agentur für Arbeit zu senden: Entweder bequem über die Kurzarbeit-App, einfach durch Scannen oder Fotografieren aller Dokumente per Handy und Hochladen als PDF oder Bilddatei. Die App gibt es im Google Play Store oder im App-Store.
Die Dokumente können auch direkt online hochgeladen werden unter https://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen. Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt es online unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld. Weitergehende Fragen können Arbeitgeber telefonisch mit ihren Ansprechpartnern im Arbeitgeberservice klären unter der kostenfreien Rufnummer 0800-4555520.